Rechte, Fristen und Vorlagen

Betriebsferien

So setzen Sie den Betriebsurlaub rechtssicher um

Betriebsferien sind ein zentrales Thema der betrieblichen Urlaubsplanung. Sie ermöglichen es Unternehmen, Kosten zu senken und Personalressourcen effizient zu steuern, sofern diese die gesetzlichen Vorgaben und Arbeitnehmerrechte berücksichtigen.

Besonders in Branchen mit schwankender Auftragslage, wie Gastronomie oder Einzelhandel, sind Betriebsferien üblich. Dennoch müssen Arbeitgeber Ankündigungsfristen und rechtliche Grenzen einhalten. Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig informieren, um Urlaubsverluste zu vermeiden. Transparente Kommunikation hilft dabei, Missverständnisse zu vermeiden und die Urlaubsplanung für beide Seiten zu erleichtern.

Betriebsferien, auch als Betriebsurlaub, Betriebsruhe oder Werksferien bekannt, bezeichnen eine vom Arbeitgeber festgelegte Schließzeit, in der alle oder ein Großteil der Mitarbeiter gezwungen sind, ihren Urlaub zu nehmen.

Was sind Betriebsferien?

Betriebsferien, auch als Betriebsurlaub, Betriebsruhe oder Werksferien bekannt, bezeichnen eine vom Arbeitgeber festgelegte Schließzeit, in der alle oder ein Großteil der Mitarbeiter gezwungen sind, ihren Urlaub zu nehmen. Die Anordnung dient häufig dazu, Betriebskosten zu reduzieren, Produktionsabläufe zu synchronisieren und Personalressourcen besser zu planen.

Typische Branchen, in denen Betriebsferien häufig vorkommen:

  • Industrieunternehmen, die während Feiertagen oder Sommermonaten ihre Produktion drosseln.
  • Handwerksbetriebe, die sich nach saisonalen Schwankungen richten.
  • Bildungseinrichtungen, die sich an Schulferien orientieren.
  • Kleinunternehmen mit begrenzten Personalressourcen.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebsferien und Urlaubstagen?

Betriebsferien werden wie reguläre Urlaubstage vom Urlaubsanspruch abgezogen. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass Arbeitnehmer beim Zeitpunkt der Betriebsferien keine Mitbestimmung haben.

Was sind die rechtlichen Grundlagen für Betriebsferien?

Die Betriebsferien sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. § 7 BUrlG legt etwa fest, dass Arbeitgeber bei der Planung die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen müssen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Berücksichtigung dringender betrieblicher Belange erforderlich ist, wie saisonale Auftragsschwankungen und betriebsnotwendige Umbauten.

In Unternehmen mit Betriebsrat besteht gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht, das sowohl den Zeitraum als auch die Entscheidung über Betriebsferien umfasst. Arbeitgeber sollten Betriebsurlaub frühzeitig ankündigen, um Planungssicherheit zu gewährleisten. In Arbeitsverträgen kann eine Betriebsferienregelung festgehalten werden.

Hat ein Mitarbeiter noch keinen Urlaubsanspruch, bleibt der Lohnanspruch nach § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehen. Wenn Unternehmen Betriebsferien einführen, sollten sie transparent vorgehen und ihren Mitarbeitern einen Teil des Urlaubs zur freien Verfügung lassen.

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Was sind zulässige Gründe für Betriebsurlaub?

Betriebsferien sind nur zulässig, wenn dringende betriebliche Belange eine normale Betriebsführung unmöglich machen.

Gründe für Betriebsferien sind zum Beispiel:

  • Saisonale Schwankungen zu einer vorhersehbaren Zeit im Jahr.
  • Umbauarbeiten, die einen Betrieb vorübergehend lahmlegen.
  • Abwesenheit einer zentralen Person, ohne die eine Weiterführung der Arbeit nicht möglich ist.
  • Stillstand bei Hauptkunden und Zulieferern, wenn diese ebenfalls Betriebsurlaub haben.

Betriebsferien müssen immer mit einer nachvollziehbaren Begründung verknüpft sein und dürfen nicht willkürlich verhängt werden. Sie sind nur zulässig, wenn betriebliche Gründe vorliegen, die eine Schließung rechtfertigen.

Wird Betriebsurlaub bezahlt?

Grundsätzlich ja, da es sich bei den Betriebsferien um einen regulären Erholungsurlaub handelt. Jedoch erhalten Arbeitnehmer anstelle des Urlaubsgelds das Urlaubsentgelt.

Wie viel Betriebsurlaub darf vorgeschrieben werden?

Für die Dauer des Betriebsurlaubs gibt es keine gesetzliche Höchstgrenze. Laut Beschluss 1 ABR 79/79 durch das Bundesarbeitsgericht vom 28.7.1981 sollten jedoch mindestens 40 Prozent des Jahresurlaubs zur freien Verfügung stehen (3/5-Regel). Arbeitgeber dürfen somit maximal 60 Prozent des Urlaubsanspruchs für Betriebsferien anordnen.

Ein Richtwert sind höchstens 2 Wochen pro Jahr, damit Arbeitnehmer genug freie Urlaubstage für private Planungen haben. In den meisten Branchen gilt – unabhängig vom Urteil des Bundesarbeitsgerichts – ein Fünftel des Urlaubs als angemessen, z.B. 5 Tage bei 25 Urlaubstagen. Betriebsurlaub darf laut § 7 Abs. 3 BUrlG nicht aus dem nächsten Jahr genommen werden. Saisonbetriebe können längere Betriebsferien festlegen.

Welche Einschränkungen haben Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung zu beachten?

Der Arbeitgeber kann Betriebsurlaub anordnen, muss aber die zeitliche Festlegung des Urlaubs unter Berücksichtigung betrieblicher und persönlicher Interessen planen. Dringende betriebliche Belange können eine Ausnahme rechtfertigen. Eine einseitige Urlaubsfestsetzung ist nur zulässig, wenn Arbeitnehmer zustimmen oder eine vertragliche Regelung besteht. Kurzfristige Auftragsmängel rechtfertigen keinen Zwangsurlaub. Erfolgt die Anordnung unrechtmäßig, darf der Urlaub gemäß § 615 BGB nicht angerechnet werden.

Neben der Begrenzung der Betriebsferien auf einen Teil des Urlaubsanspruchs müssen Arbeitgeber auch individuelle Urlaubsanträge in der Urlaubsverwaltung berücksichtigen, insbesondere wenn:

  • Soziale Faktoren eine Rolle spielen (z.B. bei Eltern mit schulpflichtigen Kindern)
  • Vertragliche oder tarifliche Vereinbarungen abweichende Regelungen enthalten
  • Spezielle betriebliche Übereinkommen existieren, die beispielsweise individuelle Absprachen erlauben

Wie lange im Voraus muss der Arbeitgeber Betriebsurlaub ankündigen?

Arbeitgeber sind verpflichtet, Betriebsferien frühzeitig anzukündigen, damit Arbeitnehmer ihre Urlaubsplanung entsprechend anpassen können. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, jedoch wird eine Mindestankündigungszeit von 6 Monaten empfohlen.

Eine kurzfristige Anordnung von Betriebsferien ist unzulässig und darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Arbeitnehmer dürfen bereits genehmigten Urlaub nicht nachträglich entzogen bekommen. Idealerweise erfolgt die Ankündigung zu Jahresbeginn, um Planungssicherheit zu gewährleisten. Auch Kunden und Geschäftspartner sollten über die Betriebsferien informiert werden.

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Werden für die Betriebsferien Urlaubstage abgezogen?

Ja, die Urlaubstage während des Betriebsurlaubs werden vom Jahresurlaub abgezogen. Zusätzliche Urlaubstage müssen Arbeitgeber nicht gewähren. Der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann weitere Regelungen enthalten.

Allerdings gibt es Situationen, in denen das nicht möglich ist:

  1. Der Arbeitnehmer ist während des Betriebsurlaubs krank.
  2. Der Arbeitnehmer hat nicht mehr genügend Urlaubstage übrig.

Was passiert, wenn Mitarbeiter während der Betriebsferien krank werden?

Wird ein Arbeitnehmer während der Betriebsferien krank, werden diese Tage gemäß § 9 BUrlG nicht als Urlaubstage angerechnet. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest, welches die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Der Urlaubsanspruch bleibt trotz Krankmeldung bestehen und kann nachgeholt werden. Zudem müssen Arbeitnehmer sich laut § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) unverzüglich krankmelden. Bei längerer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung spätestens am vierten Tag erforderlich.

Was passiert, wenn keine Urlaubstage für die Betriebsferien übrig sind?

Wenn ein Arbeitnehmer keine Urlaubstage mehr hat, kann der Arbeitgeber ihn für die Dauer der Betriebsferien bezahlt freistellen oder auf den Betriebsurlaub verzichten.

In diesem Fall sind 2 Szenarien möglich:

  1. Betriebsferien am Jahresende:
  • Arbeitnehmer ohne Resturlaub müssen weiterarbeiten oder bezahlt freigestellt werden.
  1. Betriebsurlaub in der ersten Jahreshälfte:
  • Falls noch nicht genug Urlaubstage angesammelt wurden, kann der Arbeitgeber
    • einen Urlaubsvorschuss gewähren oder
    • den Mitarbeiter trotz Betriebsferien beschäftigen.

Ist eine Kündigung während der Betriebsferien erlaubt?

Ja, eine Kündigung während des Betriebsurlaubs ist möglich. Arbeitgeber müssen auch in den Betriebsferien Post annehmen, sodass das Kündigungsschreiben gültig ist, wenn es fristgerecht eingeht. Arbeitnehmer müssen die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhalten.

Wird eine Kündigung zugestellt, haben Arbeitnehmer 3 Wochen Zeit für einen Einspruch. Laut § 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann nach Rückkehr aus den Betriebsferien innerhalb von 2 Wochen eine nachträgliche Klage beantragt werden. Der Betriebsurlaub ändert nichts an den gesetzlichen Vorgaben.

Welche Alternativen gibt es zu den Betriebsferien?

Statt Betriebsurlaub anzuordnen, können Arbeitgeber alternative Maßnahmen zur Kostenreduzierung und Betriebsfortführung nutzen:

  • Flexible Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeiten werden reduziert oder angepasst.
  • Homeoffice: Ermöglicht in vielen Branchen, dass die Arbeit fortgeführt werden kann, wenn Einschränkungen vor Ort bestehen.
  • Kurzarbeit: Arbeitszeiten werden mit staatlicher Unterstützung gesenkt.
  • Überstundenabbau: Vorhandene Arbeitszeitguthaben werden genutzt.
  • Schichtarbeit: Der Arbeitsbetrieb wird durch versetzte Arbeitszeiten fortgeführt.
  • Fortbildung und Schulungen: Ruhezeiten werden sinnvoll genutzt.
  • Reduzierte Öffnungszeiten: Senkt Kosten bei geringer Nachfrage.
  • Projektbasierte Arbeit: Fokus auf langfristige Aufgaben während ruhiger Phasen.
  • Saisonale Einstellungen: Temporäre Arbeitskräfte werden für Spitzenzeiten eingestellt.

Eine voreilige Entlassung oder vollständige Betriebsschließung kann langfristige Probleme verursachen. Arbeitgeber sollten daher eine Teilbesetzung oder einen Bereitschaftsdienst in Betracht ziehen, um flexibel auf Auftragsschwankungen reagieren zu können.

Betriebsferien-Vorlagen für die Praxis

Eine frühzeitige und transparente Kommunikation der Betriebsferien ist essenziell, um Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter über die Schließzeiten zu informieren. Unternehmen sollten dies über E-Mail, soziale Medien oder Aushänge kommunizieren.


1. Betriebsurlaub-Vorlage für Kunden und Geschäftspartner

Betreff: Betriebsurlaub vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx

Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,

wir gönnen uns eine wohlverdiente Auszeit und sind vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx nicht erreichbar. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an (Kontaktperson/Vertretung, Tel. xxx, Mail xxx).

Ab dem xx.xx.xxxx sind wir wieder für Sie da und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Viele Grüße
Ihr (Firma)-Team

2. Betriebsurlaub-Vorlage für Weihnachten und Neujahr

Betreff: Betriebsurlaub zwischen Weihnachten und Neujahr

Geschätzte Kunden und Geschäftspartner,

unser Betrieb bleibt vom 24. Dezember bis 3. Januar geschlossen. Die Feiertage nutzen wir, um das vergangene Jahr zu reflektieren und neue Pläne zu schmieden.

Wir danken Ihnen für die großartige Zusammenarbeit und freuen uns auf weitere Erfolge im kommenden Jahr. In dringenden Fällen sind wir unter (Tel. xxx/Mail xxx) erreichbar.

Frohe Weihnachten und ein glückliches neues Jahr!

Viele Grüße
Ihr (Firma)-Team

3. Betriebsurlaub-Vorlage für Mitarbeiter

Betreff: Ankündigung Betriebsferien vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

in Abstimmung mit dem Betriebsrat werden für den Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx Betriebsferien angeordnet. Betroffene Mitarbeiter können dafür Urlaub oder Zeitausgleich nutzen.

Ausnahmen gelten für Abteilungen, die aus betrieblichen Gründen weiterhin arbeiten müssen. Die jeweiligen Abteilungsleiter informieren Sie individuell.

Vielen Dank für Ihr Engagement – wir freuen uns auf ein erfolgreiches neues Jahr!

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Management-Team


Disclaimer

Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.

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