Definition, Höhe und Bestandteile

Mindestlohn

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So setzt sich der Mindestlohn in Deutschland zusammen

Der Mindestlohn ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsmarktes und stellt sicher, dass Beschäftigte in Deutschland für ihre Arbeit eine angemessene Vergütung erhalten. Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 hat sich dieser kontinuierlich weiterentwickelt und ist Gegenstand zahlreicher Diskussionen und Anpassungen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Mindestlohn korrekt zu zahlen und die Arbeitszeiten entsprechend zu dokumentieren. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz werden streng geahndet. Daher müssen Unternehmen beim Thema Mindestlohn stets auf dem neuesten Stand sein, um sicherzustellen, dass sie die geleisteten Arbeitsstunden richtig vergüten.

Was ist der Mindestlohn? Eine Definition

Der Mindestlohn ist das im Mindestlohngesetz festgelegte niedrigste Bruttogehalt, das ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für eine geleistete Arbeitsstunde zahlen muss. Dieser “flächendeckende Mindestlohn” gewährleistet, dass alle Arbeitnehmer – unabhängig von Branche und Region – mindestens einen bestimmten Betrag pro Stunde verdienen.

In Deutschland gilt der Mindestlohn als wichtige Maßnahme zum Schutz der Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen und soll zudem zu einem fairen Wettbewerb unter den Unternehmen beitragen. Er wird dafür regelmäßig an die wirtschaftlichen Bedingungen angepasst.

Der Mindestlohn in Deutschland dient unter anderem dazu, Mindestlebensstandards zu sichern

Was zählt zum Mindestlohn?

Die genauen Bestandteile des Mindestlohns werden im Mindestlohngesetz nicht explizit definiert. Jedoch entsteht der Anspruch auf Mindestlohn durch die Regelvergütung eines Arbeitnehmers.

Folgende Entgeltbestandteile können auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden:

  • Akkord- und Leistungsprämien
  • Schmutz- und Gefahrenzulagen
  • Überstundenzulagen
  • Schichtzulagen
  • Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit
  • Monatlich ausgezahlte Jahressonderzahlungen
  • Regelmäßige Prämien, die zur Vergütung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung dienen

Nicht auf den Mindestlohn anrechenbar sind Entgeltbestandteile, die nicht direkt für geleistete Arbeit gezahlt werden, wie etwa:

  • Trinkgelder
  • Treueprämien
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Aufwandsentschädigungen
  • Sachbezüge wie Firmenwagen und Dienstkleidung

Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden nur dann angerechnet, wenn sie als echtes 13. Monatsgehalt monatlich in Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Was sind die Ziele des Mindestlohns?

Ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestlohn verfolgt mehrere Ziele:

  • Arbeitnehmer vor Lohndumping und Ausbeutung schützen sowie den sozialen Frieden fördern.
  • Armut bekämpfen, die trotz bezahlter Arbeit auftritt (“Working Poor”).
  • Angemessenen Lebensunterhalt garantieren und soziale Teilhabe schützen.
  • Eine angemessene Rente sowie die Möglichkeit gewährleisten, Rücklagen zu bilden.
  • Preisdumping verhindern und den sozialen Frieden fördern.

Um die Inflation auszugleichen, muss der Mindestlohn regelmäßig angepasst werden, damit der Lebensstandard von Geringverdienern gesichert bleibt.

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Seit wann gibt es den gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland?

In Deutschland wurde ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde am 1. Januar 2015 eingeführt und seitdem regelmäßig angehoben. Zuvor gab es in verschiedenen Branchen tarifliche Mindestlöhne, die durch Tarifverträge festgelegt wurden.

Insgesamt 3 Mindestlohnerhöhungen in 2022 steigerten den Lohn auf 12 Euro pro Stunde. Eine weitere Erhöhung des Mindestlohns in 2023 wurde zum 1. Januar 2024 beschlossen, um die Inflation und gestiegene Lebenshaltungskosten auszugleichen.

Wie hoch ist der Mindestlohn in Deutschland 2024?

Der Mindestlohn 2024 beträgt in Deutschland 12,41 Euro brutto pro Stunde. Bereits am 1. Januar 2025 wird der aktuelle Mindeststundenlohn erneut angehoben auf 12,82 Euro brutto.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Nach § 22 MiLoG gilt für alle Arbeitnehmer sowie Praktikanten im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) der gesetzliche Mindestlohn – unabhängig von Branche und Region.

Arbeitnehmer nach Mindestlohngesetz sind:

  • Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte
  • Befristet Angestellte
  • Schüler über 18 Jahre mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung
  • Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die kurzfristig in Deutschland arbeiten, ihren Hauptarbeitsplatz aber im Ausland haben
  • Rentner
  • Menschen mit Behinderung, die in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden (Werkstätten sind davon i.d.R. ausgeschlossen, da hier ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis gilt)

Für wen gilt der Mindestlohn nicht?

Die folgenden Arbeitnehmergruppen haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn:

  • Auszubildende gemäß BBiG
  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Ehrenamtliche Mitarbeiter
  • Selbstständige
  • Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten
  • Heimarbeiter
  • Teilnehmer an Arbeitsförderungsmaßnahmen
  • Pflichtpraktikanten und Praktikanten in freiwilligen sowie in berufs- oder hochschulbegleitenden Praktika unter 3 Monaten

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2020 müssen Arbeitgeber ohne Tarifbindung ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zahlen. Dieser steigt jährlich, sodass Azubis, die 2024 ihre Ausbildung beginnen, im ersten Lehrjahr mindestens 649 Euro monatlich erhalten.

Was gilt für Personen mit einem Minijob?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für einen Minijob– unabhängig von Arbeitszeit und -umfang. Seit Januar 2024 beträgt die Minijob-Grenze 538 Euro und steigt 2025 auf 556 Euro. Arbeitgeber müssen beim Minijob Arbeitszeiten dokumentieren und Nachweise aufbewahren, dass die Verdienstgrenze eingehalten wird.

Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für die Minijobber.

Was gilt für Praktikanten?

Praktikanten haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn. Jedoch sind bestimmte Praktika ausgenommen. Dazu zählen:

Arbeitgeber müssen die wesentlichen Bedingungen des Praktikums schriftlich festhalten und ihrem Praktikanten vor Beginn aushändigen.

Tipp: Durch den Mindestlohn-Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können Arbeitnehmer prüfen, ob sie den Mindestlohn erhalten.

Wann muss der Mindestlohn gezahlt werden?

Die Zahlung des Mindestlohns muss für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats erfolgen. Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, den Mindestlohn für jede Stunde zu entrichten, die der Arbeitnehmer arbeitet.

Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Zahlung monatlich im Rahmen der Lohnabrechnung. Dies stellt sicher, dass Arbeitnehmer ihre Vergütung pünktlich erhalten.

Wie werden beim Mindestlohn die Überstunden abgerechnet?

Das Mindestlohngesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber Überstunden mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergüten. Überstunden lassen sich auf einem Arbeitszeitkonto erfassen. Jedoch müssen sie dann innerhalb eines Jahres durch Freizeit oder durch eine Auszahlung ausgeglichen werden, bei der der Stundenlohn zumindest dem Mindestlohn entspricht. Die monatlichen Überstunden dürfen maximal 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit betragen. Bei Vertragsende müssen nicht ausgeglichene Stunden im Folgemonat ausgeglichen werden.

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Unterliegen Arbeitgeber einer Dokumentationspflicht?

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten bestimmter Arbeitnehmergruppen detailliert zu dokumentieren. Dies betrifft insbesondere geringfügig Beschäftigte – mit Ausnahme von Minijobbern in privaten Haushalten –sowie Arbeitnehmer in spezifischen Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt werden. Zu den betroffenen Branchen gehören:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten und Herbergen
  • Speditions- und Logistikgewerbe
  • Gebäudereinigung
  • Forstwirtschaft
  • Messebau
  • Fleischwirtschaft
  • Schaustellergewerbe
  • Personenbeförderung

Für Arbeitnehmer in diesen Wirtschaftszweigen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für die Lohnbuchhaltung genau aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen müssen spätestens eine Woche nach der Arbeitsleistung erfolgen und sind für mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Es gibt jedoch Ausnahmen und Erleichterungen hinsichtlich der Dokumentationspflicht:

  • Das regelmäßige Monatsbruttoeinkommen überschreitet 4.176 Euro (vor dem 1. Oktober 2022: 2.958 Euro).
  • Das regelmäßige Monatsbruttoeinkommen überschreitet 2.784 Euro (vor dem 01.10.2022: 2.000 Euro) und wurde nachweislich mindestens für 12 volle Monate gezahlt.
  • Ebenfalls ausgenommen sind mobile Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen sowie angestellte enge Familienangehörige des Arbeitgebers, also Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern.

Wenn eine Ausnahme zutrifft, müssen Arbeitgeber Unterlagen bereithalten, die diese Ausnahmen belegen. Wie zum Beispiel Entgeltabrechnungen oder Nachweise über die bestehende familiäre Beziehung. Die Dokumentationspflicht dient dem Schutz der Arbeitnehmer, indem sie sicherstellt, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht durch eine verdeckte Erhöhung der Arbeitszeit unterlaufen wird.

Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns?

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung überprüft, ob Unternehmen den Mindestlohn auszahlen. Diese Behörde hat nach § 15 MiLoG das Recht, Geschäftsräume zu betreten, Arbeitsverträge und Geschäftsunterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen. Zudem arbeitet sie mit anderen Behörden und Organisationen wie Krankenkassen, der Agentur für Arbeit und der Rentenversicherung zusammen, um Verstöße zu verhindern und zu ahnden.

Wer entscheidet über eine Anpassung des Mindestlohns?

Der Mindestlohn wird von der Mindestlohnkommission beschlossen. Diese unabhängige Kommission besteht aus einem Vorsitzenden, 6 stimmberechtigten sowie 2 beratenden Mitgliedern. Sie gibt alle 2 Jahre eine Empfehlung an die Bundesregierung, den Mindestlohn anzupassen. Dabei berücksichtigt sie Tarifentwicklungen, wirtschaftliche Prognosen und die Wettbewerbssituation, um einen fairen Mindestschutz für Beschäftigte zu gewährleisten. Der Beschluss der Kommission wird dann durch die Bundesregierung per Verordnung umgesetzt.

Welche Sanktionen drohen, wenn der Mindestlohn nicht eingehalten wird?

Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, können mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro bestraft und von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Zudem sind Nachforderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen möglich.

Verstöße gegen Dokumentationspflichten werden mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet. Bei vorsätzlichen Verstößen drohen strafrechtliche Konsequenzen.


Disclaimer

Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.

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