Dienstwagen zur Privatnutzung: Einsparungspotenzial oder Kostenfalle?
Nicht selten kommen vielreisende Mitarbeiter in den Genuss eines schicken Dienstwagens, der ihnen nicht nur für Geschäftsreisen, sondern auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Ein lukrativer Bonus – sofern der Fahrer des Firmenfahrzeugs um vorhandene Steuervorteile Bescheid weiß und nicht in versteckte Kostenfallen tappt.
Der Dienstwagen: Eine Sachzuwendung
Natürlich lässt sich der Fiskus auch in Sachen Dienstwagen nicht lumpen: Steuerrechtlich handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung um eine Sachzuwendung. Dabei entsteht ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer, der versteuert werden muss.
Die Qual der Wahl: 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch
Dem Arbeitnehmer stehen zwei Möglichkeiten der Firmenwagenversteuerung zur Auswahl: die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch.
Die 1-Prozent-Regelung
Bei der Ein-Prozent-Methode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt. Unberücksichtigt bleibt dabei der aktuelle Wert des PKW (Alter, Zustand, gefahrene Kilometer, Unfallschäden, etc.).
Nutzt der Mitarbeiter seinen Dienstwagen zudem für die tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz, erhöht sich die pauschale Versteuerung zusätzlich um 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer der einfachen Strecke.
Das Fahrtenbuch
Mit dem Führen eines Fahrtenbuches (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG) werden die tatsächlichen Kosten für die private Nutzung des Firmenfahrzeugs abgebildet und versteuert. Die sorgfältige, ordnungsgemäße Aufzeichnung aller privater und betrieblicher Fahrten ist aufwändig. Je nach Fahrverhalten kann das Fahrtenbuch jedoch die kostengünstigere Variante für den Arbeitnehmer sein. Zu beachten ist ferner, dass unterjährig nicht zwischen Ein-Prozent-Regelung und Fahrtenbuch gewechselt werden kann. Ein Methodenwechsel im Jahresverlauf ist nur bei einem Wechsel des Fahrzeugs möglich.
Neues Einsparungspotential: Zuzahlung durch Arbeitnehmer mindert geldwerten Vorteil
Trägt ein Arbeitnehmer einen Teil der Kosten des Firmenwagens selbst, mindert diese Zuzahlung den geldwerten Vorteil. Dienstwagenfahrer zur Freude bestätigte der Bundesfinanzhof im Februar 2017, dass nicht nur pauschale, monatliche Zahlungen an den Arbeitgeber, sondern auch individuelle Kosten steuerlich berücksichtigt werden können. Bestätigt wurde diese Ansicht im BMF-Schreiben vom 21. September 2017.
Trägt der Arbeitnehmer beispielsweise die kompletten Kraftstoffkosten, Versicherungskosten oder Wartungskosten selbst, kann er diese als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Beispiel: A nutzt seinen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 50.000 € auch privat. Nach der Ein-Prozent-Regelung beträgt der geldwerte Vorteil durch die Privatnutzung 500 € im Monat. A fährt täglich 40 Kilometer mit dem Dienstwagen von seiner Wohnung ins Büro, wodurch sich der geldwerte Vorteil um weitere 600 € auf 1.100 € monatlich (13.200 € jährlich) erhöht. Im Rahmen seiner Steuererklärung reicht A Benzinkosten von 8.600 € als Werbungskosten ein. Der jährliche, geldwerte Vorteil reduziert sich dadurch auf 4.600 €.
Fazit
Handelt es sich bei einem Firmenwagen zur Privatnutzung um ein hochpreisiges Fahrzeug und haben Sie noch dazu einen relativ weiten Arbeitsweg, kann der vermeintliche Bonus bei pauschaler Versteuerung schnell zur Kostenfalle werden. Rechnen Sie daher vorab genau nach, welche Methode für Sie die günstigere ist.
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